Düngung und gesetzliche Grundlagen

Düngung

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Neben der Düngeverordnung (DüV) sind für bestimmte Betriebe zusätzliche Vorgaben zum Inverkehrbringen von Wirtschaftsdüngern oder zur Erstellung einer betrieblichen Stoffstrombilanz relevant. In roten und gelben Gebieten sind zusätzlich Maßnahmen bei der Landbewirtschaftung zu beachten.

Ausführliche Informationen stehen unter den angegebenen Links auf den Internetseiten der Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL) zur Verfügung.

Die erste Düngung - woran muss man denken?

Auf einem Acker steht ein Traktor mit Güllefass und Schleppschläuchen.

© Dr. Maendy Fritz

In den Landkreisen Regen und Freyung- Grafenau darf nach Ablauf der Sperrfrist grundsätzlich seit 15. Februar 2024 wieder gedüngt werden. Dabei sind folgende Punkte grundsätzlich zu beachten:
  • keine Ausbringung von Düngemitteln, wenn der Boden überschwemmt, wassergesättigt, gefroren oder schneebedeckt ist
  • zu Mais ist die Düngung erst ab 15. März zulässig (bei Zugabe Nitrifikationshemmer ab 1. März)
  • Festmist von Huf- und Klauentieren oder Kompost dürfen zu späten Sommerungen (z.B. Mais) bereits ab 16. Januar auf unbewachsenen Ackerflächen ausgebracht werden. Voraussetzung ist, dass die gedüngte Fläche im grünen Gebiet liegt.

Gerätetechnik bei der Ausbringung flüssiger, organischer Dünger

Ab 2025 muss die Ausbringung flüssiger organischer Dünger auch auf Grünland, sowie auf Flächen mit mehrjährigem oder mehrschnittigem Feldfutterbau bodennah und streifenförmig erfolgen. Für bestellte Ackerflächen gilt diese Vorgabe bereits seit 2020. Als bestellte Ackerflächen gelten Hauptfrüchte, Zwischenfrüchte und auch der Feldfutterbau mit nur einer Nutzung.
Was versteht man unter einem einschnittigen, mehrschnittigen oder mehrjährigem Feldfutterbau?
Definition einschnittiger Feldfutterbau: Feldfutterbau mit nur einer Nutzung
Praxisbeispiel:
Nach der Ernte von Silomais im Herbst wird Grünroggen angebaut. Dieser wird vor dem erneuten Anbau von Silomais im Frühjahr des Folgejahres geerntet -> bodennahe streifenförmige Ausbringung seit 2020.
Wird der Grünroggen nicht geerntet sondern eingearbeitet, gilt die Fläche als bestelltes Ackerland -> bodennahe streifenförmige Ausbringung seit 2020.
Definiton mehrschnittiger Feldfutterbau: Feldfutterbau, der während des Düngejahres mehr als einmal geschnitten wird, ist ab dem Saatzeitpunkt ein mehrschnittiger Feldfutterbau.
Praxisbeispiel:
Anbau von Weidelgras nach dem Drusch von Wintergetreide mit Nutzung im Herbst und im Frühjahr des Folgejahres -> bodennahe streifenförmige Ausbringung ab 2025
Definition mehrjähriger Feldfutterbau: Saat bis zum Ablauf des 15.5. und mindestens 2 Jahre im Mehrfachantrag
Praxisbeispiel:
Nach der Ernte von Mais wird im Frühjahr des Folgejahres Kleegras bis spätestens 15.05. ausgesät und bis zum Herbst des Folgejahres genutzt -> bodennahe streifenförmige Ausbringung ab 2025

Muss die Ausbringung flüssiger, organischer Dünger streifenförmig erfolgen?

Verschiebung der Sperrfrist 2023/24

Das Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Deggendorf - Straubing Sachgebiet L2.3P Landnutzung erlässt gemäß § 6 Abs. 8 Satz 1 Nr. 2 Düngeverordnung folgende Allgemeinverfügung:

Die Sperrfrist für die Ausbringung von Düngemitteln mit wesentlichen Gehalten an Stickstoff, ausgenommen Festmist von Huftieren oder Klauentieren oder Komposte, wird abweichend von § 6 Abs. 8 Satz 1 Nr. 2 Düngeverordnung

auf Grünland, Dauergrünland und Ackerland mit mehrjährigem Feldfutterbau bei einer Aussaat bis zum Ablauf des 15. Mai 2023

wie folgt verschoben:

Für die Landkreise Dingolfing-Landau, Deggendorf, Kelheim, Landshut, Passau, Rottal-Inn und Straubing-Bogen sowie die kreisfreien Städte Landshut und Straubing

auf Flächen, die durch § 1 Abs. 1 der Ausführungsverordnung der Düngeverordnung (AVDüV) vom 22.12.2020 als mit Nitrat belastet ausgewiesen wurden, sogenannten "roten Flächen".
vom 15. Oktober 2023 bis einschließlich 14. Februar 2024

Für die Landkreise Freyung-Grafenau, Passau, Regen, Rottal-lnn und Straubing-Bogen sowie die kreisfreien Städte Passau und Straubing

auf Flächen, die nicht durch § 1 Abs. 1 der Ausführungsverordnung zur Düngeverordnung (AVDÜV) vom 22.12.2020 als mit Nitrat belastetet ausgewiesen sind.
vom 15. November 2023 bis einschließlich 14. Februar 2024

Im Übrigen bleiben die Bestimmungen der Düngeverordnung unberührt. Dies gilt insbesondere für das Verbot, Düngemittel auf überschwemmten, wassergesättigten, gefrorenen oder mit Schnee bedeckten Boden auszubringen; sowie für die Einhaltung der N-Obergrenzen.

Die Sperrfristen, die für die Flächen in Wasserschutzgebieten in der jeweils gültigen Fassung der Wasserschutzgebietsverordnung vorgegeben sind, sind weiter zu beachten.

Sperrfristprogramm – in welchen Zeiträumen ist Düngen verboten?

Die Sperrfristen gelten für alle Dünger mit wesentlichen Gehalten an Stickstoff oder Phosphat. Die Excel-Anwendung "Sperrfristprogramm" der LfL zeigt in Abhängigkeit der angebauten Kultur und der Gebietskulisse, ob die Fläche im Sommer/Herbst noch gedüngt werden darf.

Sperrfristprogramm - LfL Externer Link