Bekämpfungsmöglichkeiten und Förderrecht 2025
Gefahr durch Maikäfer-Engerlinge
© Christoph Probst, AELF Regen
Die Erfahrungen der letzten Jahre haben gezeigt, dass sich eine ausreichende Bekämpfung des Feldmaikäfers und seiner Engerlingslarven generell schwierig gestaltet. Die besten Ergebnisse liefert die mechanische Bearbeitung von befallenem Grünland zum Beispiel mit Bodenfräse und Kreiselegge.
Damit befallene Grünlandflächen förderunschädlich bearbeitet werden können, gibt es für Sie als betroffene(r) Landwirtin/ Landwirt im Hauptschadensjahr 2025 folgende förderrechtliche Regelungen:
Möglichkeit 1:
Grünlanderneuerung
Probegrabung durchführen und Schadensfall melden
Bei gravierenden Schäden können Sie als Landwirtin oder Landwirt einen Fall "Höhere Gewalt" anzeigen (siehe Link "Antrag Höhere Gewalt 2025"). Entscheidend dabei ist, dass dies innerhalb von 15 Werktagen, ab dem Zeitpunkt, ab dem Sie als Landwirtin oder Landwirt hierzu in der Lage sind, dem zuständigen AELF in schriftlicher Form angezeigt und nachgewiesen wird.
Vor einer angestrebten Grünlanderneuerung ist in jedem Fall ein Erreichen der Schadschwelle durch eine Probegrabung zu ermitteln (siehe Link "Anleitung Probegrabung") und zu dokumentieren (siehe Link "Anleitung Nachweis in FAL-BY- App/ IBALIS").
Grünland erneuern
Nach dem Erhalt des Bescheides kann eine tiefgreifende Bodenbearbeitung (Bekämpfung) oder ein Umpflügen zur unmittelbaren Wiederherstellung der Grasnarbe durchgeführt werden. Es ist kein Genehmigungsverfahren zur Umwandlung von Dauergrünland (DG) erforderlich. Im Zuge der Wiederherstellung der Grasnarbe kann auch eine Deckfrucht (Ernte spätestens zur Milchreife) bei der Aussaat der Grünlandsaatgutmischung zur schnelleren Bodenbedeckung verwendet werden.
Zustimmung der Unteren Naturschutzbehörde
Handelt es sich bei der Erneuerungsfläche um eine Vertragsnaturschutz- (VNP)- Fläche oder greifen weitergehende Schutzvorschriften (zum Beispiel Verbote in Schutzgebietsverordnungen, gesetzlicher Biotopschutz, FFH-Recht, artenschutzrechtliche Verbote), ist die Zustimmung der Unteren Naturschutzbehörde (uNB) einzuholen. Die Prüfung, ob eine VNP- Fläche vorliegt, erfolgt durch die Abteilung Förderung des zuständigen AELF.
Daher empfehlen wir Ihnen als Landwirtin oder Landwirt dringend, alle Maßnahmen vorab mit dem zuständigen AELF abzustimmen.
Möglichkeit 2:
Auf drei Jahre zeitlich befristete Ackernutzung
Hinweise zum Förderrecht:
Dreijährige Ackernutzung unter bestimmten Bedingungen
Aus förderrechtlicher Sicht besteht im Einzelfall die Möglichkeit, auf Antrag eine dreijährige Ackernutzung auf von Engerlingen geschädigtem Dauergrünland zu gewähren. Nach diesem Zeitraum ist die Fläche wieder als Dauergrünland zu nutzen. Eine Genehmigung zur Umwandlung von altem Dauergrünland (vor 2015 entstanden) in Ackerland ist grundsätzlich nur möglich, wenn mindestens im gleichen Umfang, wie Dauergrünland umgewandelt werden soll, Ersatz-Dauergrünland angelegt wird. Dies ist nur möglich, wenn nicht andere Versagensgründe (v. a. Fachrecht) einer Genehmigung entgegenstehen.
Ausnahmefall "Unzumutbare Härte/ Belastung" aufgrund Natur- und Umweltschutz
Für den Fall, dass jedoch die Anlage von Ersatz- Dauergrünland unter Abwägung der berechtigten Einzelinteressen und der Interessen des Natur- und Umweltschutzes eine „unzumutbare Härte /Belastung“ für einen Betrieb darstellen würde, muss aus förderrechtlicher Sicht kein Ersatz-Dauergrünland angelegt werden.
Prüfung der "Unzumutbaren Härte/ Belastung" auf Antrag
Die Prüfung der unzumutbaren Härte/Belastung ist Aufgabe des zuständigen AELF. Der Antragsteller muss dazu anstelle eines Antrags auf DG- Umwandlung gegen Anlage einer Ersatzfläche einen "Antrag auf Genehmigung zur Ausnahme nach § 3 Abs. 3 GAPKonG" beim zuständigen Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (AELF) stellen.
Ausnahmefall "Unzumutbare Härte/ Belastung" im betrieblichen Einzelfall
Im Zusammenhang mit der Engerling-Problematik kann eine unzumutbare Härte/Belastung im Einzelfall anerkannt werden, wenn eine effektive Bekämpfung des Schädlings eine mehrjährige Ackernutzung auf der Fläche zwingend erfordert, aber ein Betrieb über keine Tauschflächen (Ackerland) verfügt. Aus förderrechtlicher Sicht besteht also die Möglichkeit, auf Antrag im Einzelfall und bei Vorliegen der Voraussetzungen einer unzumutbaren Härte/Belastung eine dreijährige Ackernutzung auf durch Engerlinge geschädigtem Dauergrünland zu gewähren, ohne dass Ersatz-Dauergrünland angelegt werden muss.
Nach diesem Zeitraum ist die Fläche wieder als Dauergrünland zu nutzen.
Hinweise zum Fachrecht:
Naturschutzrecht
Die Umwandlung von in Bayern gelegenem Dauergrünland in Ackerland und Dauerkulturen ist in Bayern laut Naturschutzrecht grundsätzlich verboten. Nur durch eine Ausnahmegenehmigung der uNB ist eine Umwandlung zulässig.
Einzelfallprüfung im Rahmen fachrechtlicher Belange
Eine Überprüfung der Voraussetzung zur Erteilung dieser Ausnahmegenehmigung muss einzelfallbezogen erfolgen. Fachrechtliche Belange (z.B. das Vorliegen erosionsgefährdeter Hänge, Überschwemmungsgebiete, Standorte mit hohem Grundwasserstand, Moorstandorte u.a.) dürfen hierbei bei der jeweiligen Einzelfläche nicht entgegenstehen.
Abklärung durch Antragsteller
Dass keine anderen fachrechtlichen Belange dagegenstehen, ist im Vorfeld durch Sie als Landwirtin oder Landwirt mit der zuständigen uNB für die jeweilige Fläche abzuklären.
Wichtig: Soweit Sie als Landwirtin oder Landwirt eine Mehrgefahrenversicherung für Grünlandflächen abgeschlossen haben, ist vor der Planung von Maßnahmen immer zuerst mit der Versicherung Kontakt aufzunehmen, um den Versicherungsschutz nicht zu gefährden.
Fragen zum Antrag Höhere Gewalt 2025 richten Sie bitte an Ihren zuständigen Fördersachbearbeiter (Telefon AELF Regen: 09921/608-0).
Ansprechpartner für die Engerlingsbekämpfung am AELF Regen
Veronika Eberl
AELF Regen
Bodenmaiser Straße 25
94209 Regen
Telefon: 09921 608-1044
Fax: +49 9921 608-1008
E-Mail:
poststelle@aelf-rg.bayern.de
Christoph Probst
AELF Regen
Bodenmaiser Straße 25
94209 Regen
Telefon: 09921 608-1014
Fax: +49 9921 608-1008
E-Mail:
poststelle@aelf-rg.bayern.de