Düngung und gesetzliche Grundlagen

Düngung

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Neben der Düngeverordnung (DüV) sind für bestimmte Betriebe zusätzliche Vorgaben zum Inverkehrbringen von Wirtschaftsdüngern oder zur Erstellung einer betrieblichen Stoffstrombilanz relevant. In roten und gelben Gebieten sind zusätzlich Maßnahmen bei der Landbewirtschaftung zu beachten.

Ausführliche Informationen stehen unter den angegebenen Links auf den Internetseiten der Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL) zur Verfügung.

Die erste Düngung - woran muss man denken?

Auf einem Acker steht ein Traktor mit Güllefass und Schleppschläuchen.

© Dr. Maendy Fritz

In den Landkreisen Regen und Freyung- Grafenau darf nach Ablauf der Sperrfrist grundsätzlich seit 15. Februar 2024 wieder gedüngt werden. Dabei sind folgende Punkte grundsätzlich zu beachten:
  • keine Ausbringung von Düngemitteln, wenn der Boden überschwemmt, wassergesättigt, gefroren oder schneebedeckt ist
  • zu Mais ist die Düngung erst ab 15. März zulässig (bei Zugabe Nitrifikationshemmer ab 1. März)
  • Festmist von Huf- und Klauentieren oder Kompost dürfen zu späten Sommerungen (z.B. Mais) bereits ab 16. Januar auf unbewachsenen Ackerflächen ausgebracht werden. Voraussetzung ist, dass die gedüngte Fläche im grünen Gebiet liegt.

Gerätetechnik bei der Ausbringung flüssiger, organischer Dünger

Ab 2025 muss die Ausbringung flüssiger organischer Dünger auch auf Grünland, sowie auf Flächen mit mehrjährigem oder mehrschnittigem Feldfutterbau bodennah und streifenförmig erfolgen. Für bestellte Ackerflächen gilt diese Vorgabe bereits seit 2020. Als bestellte Ackerflächen gelten Hauptfrüchte, Zwischenfrüchte und auch der Feldfutterbau mit nur einer Nutzung.
Was versteht man unter einem einschnittigen, mehrschnittigen oder mehrjährigem Feldfutterbau?
Definition einschnittiger Feldfutterbau: Feldfutterbau mit nur einer Nutzung
Praxisbeispiel:
Nach der Ernte von Silomais im Herbst wird Grünroggen angebaut. Dieser wird vor dem erneuten Anbau von Silomais im Frühjahr des Folgejahres geerntet -> bodennahe streifenförmige Ausbringung seit 2020.
Wird der Grünroggen nicht geerntet sondern eingearbeitet, gilt die Fläche als bestelltes Ackerland -> bodennahe streifenförmige Ausbringung seit 2020.
Definiton mehrschnittiger Feldfutterbau: Feldfutterbau, der während des Düngejahres mehr als einmal geschnitten wird, ist ab dem Saatzeitpunkt ein mehrschnittiger Feldfutterbau.
Praxisbeispiel:
Anbau von Weidelgras nach dem Drusch von Wintergetreide mit Nutzung im Herbst und im Frühjahr des Folgejahres -> bodennahe streifenförmige Ausbringung ab 2025
Definition mehrjähriger Feldfutterbau: Saat bis zum Ablauf des 15.5. und mindestens 2 Jahre im Mehrfachantrag
Praxisbeispiel:
Nach der Ernte von Mais wird im Frühjahr des Folgejahres Kleegras bis spätestens 15.05. ausgesät und bis zum Herbst des Folgejahres genutzt -> bodennahe streifenförmige Ausbringung ab 2025

Muss die Ausbringung flüssiger, organischer Dünger streifenförmig erfolgen?